Soforthilfe Gas

Haushaltskundinnen und -kunden sowie kleine Gewerbekunden

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden (Jahresverbrauch kleiner 1,5 Mio. Kilowattstunden) kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für folgende Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt den aktuellen Gaspreis Dezember 2022: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 von der EWG prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis als Entlastungsbetrag.

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme von Industrie- und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird zunächst im Regelfall als vorläufige Entlastung der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Für Kundinnen und Kunden, die im Dezember keinen Abschlag zahlen, gelten gesonderte Regelungen. Hier kann es z.B. dazu kommen, dass zur vorläufigen Entlastung der Januar-Abschlag nicht eingezogen wird. Details dazu werden in den kommenden Tagen hier veröffentlicht. 

Spätestens in Ihrer Jahresabrechnung wird dann in allen Fällen der individuelle und tatsächliche Entlastungsbetrag ihrem Vertragskonto gutgeschrieben und verrechnet.

Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

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Für Presseanfragen steht Geschäftsführer Volker Nau gerne zur Verfügung.