Preisbremsen

Preisbremsen für Erdgas und Strom

Um die Belastung der Energiekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Für Kundinnen und Kunden die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 01.03.2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Preisbremsen sind für private Haushalte sowie kleine Betriebe und Großverbraucher bzw. Industrie je nach Energieform etwas unterschiedlich gestaltet. Private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags. Lediglich anspruchsberechtigte Letztverbraucher, die im Wege der registrierenden Leistungsmessung beliefert werden (RLM-Messung – in der Regel ab 1,5 Mio. kWh/a), müssen ihrem Erdgaslieferanten in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen, sofern sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben.

Wie die Preisbremsen im Detail funktionieren, können Sie den folgenden Informationen entnehmen.

Auch unter Berücksichtigung der Preisbremsen lohnt es sich weiterhin Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie.

Gaspreisbremse

Anfang 2023 wurde die Gaspreisbremse eingeführt, mit denen die Preise für Erdgas gedämpft werden. Sie sollen für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe vom 1. März 2023 bis Ende 2023 gelten. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Damit sind Haushaltskundinnen und -kunden sowie kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 vor sehr starken Preisanstiegen geschützt. In Januar und Februar müssen aber zunächst die vertraglich vor der Preisbremse vereinbarten Beträge gezahlt werden.

Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen und bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, erhalten eine jährliche Entlastung, wenn der Brutto-Arbeitspreis für Erdgas über 12 ct/kWh liegt. Dies ist bei der EWG im Jahr 2023 der Fall.

Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und der neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll vom 1. März 2023 bis Ende 2023 gelten. Im März werden ebenfalls rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Damit sind alle anspruchsberechtigten Stromkunden für das gesamte Jahr 2023 vor sehr starken Preisanstiegen geschützt, in Januar und Februar müssen aber zunächst von allen Kunden die vertraglich vor der Preisbremse vereinbarten Beträge und Preise gezahlt werden.

Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, profitieren von der Strompreisbremse, wenn der Brutto-Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt. Dies ist bei der EWG auch nach dem 01.01.2023 in der Regel nicht der Fall.

Ansprechpartner

Für Presseanfragen steht Geschäftsführer Volker Nau gerne zur Verfügung.